Artikel 7 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 7

(1) Der Vorsitz in der Untersuchungskommission steht am ersten Verhandlungstag dem Delegationsleiter jenes Vertragschließenden Staates zu, auf dessen Einladung die Untersuchungskommission zusammentritt. In der Folge wechselt der Vorsitz täglich.

(2) Die Untersuchungskommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Verhandlungssprachen sind Deutsch und Ungarisch.

(3) Über jede Tagung der Untersuchungskommission ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Leitern der beiden Delegationen zu unterfertigen.

(4) Jede Delegation der Untersuchungskommission führt Hartdruck- und Farbstampiglien mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Untersuchungskommission und der Bezeichnung der Delegation selbst.

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006487

alte Dokumentnummer

N1196512555P

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