Artikel 7 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 7

Artikel VII. Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041625

alte Dokumentnummer

N3193052507L

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