Artikel 7
Artikel VII. Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041625
alte Dokumentnummer
N3193052507L
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