Artikel 7 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 7

Artikel 7. Die Erteilung des Sichtvermerkes auf den Grenzverkehrsscheinen hat stempel- und gebührenfrei zu erfolgen.

Besitzer von Grenzverkehrsscheinen haben anläßlich des Grenzübertrittes keine Gebühren zu entrichten, sind jedoch verpflichtet, sich den bestehenden Kontrollvorschriften zu unterwerfen und den Grenzverkehrsschein vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075463

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