Artikel 7
Artikel 7. Die Erteilung des Sichtvermerkes auf den Grenzverkehrsscheinen hat stempel- und gebührenfrei zu erfolgen.
Besitzer von Grenzverkehrsscheinen haben anläßlich des Grenzübertrittes keine Gebühren zu entrichten, sind jedoch verpflichtet, sich den bestehenden Kontrollvorschriften zu unterwerfen und den Grenzverkehrsschein vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075463
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