Artikel 7 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 7

Art. 7.

Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Abkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Das Abkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind.

Die Kündigung des Abkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatze 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011103

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