Artikel 7
(1) Die zuständigen Dienststellen und Behörden beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen Dienststellen, über die die Verständigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet gebildeten Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10010419
Dokumentnummer
NOR12132874
alte Dokumentnummer
N8198040541L
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