Artikel 7
Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens betreffende Streitigkeiten werden im Verhandlungswege durch die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien, erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085528
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