Artikel 7 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 7

Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens betreffende Streitigkeiten werden im Verhandlungswege durch die zuständigen Ministerien der Vertragsparteien, erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085528

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