Artikel 7
(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder aus dienstlichen Gründen mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064023
alte Dokumentnummer
N4199224151J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
