Kennzeichnungssysteme
Artikel 7
Kennzeichnungssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
7.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder diese Kennzeichnungssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
7.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.
7.3 Die Vertragsparteien
7.3.1 machen die beabsichtigte Einführung eines Kennzeichnungssystems zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, daß interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können;
7.3.2 teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;
7.3.3 stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;
7.3.4 räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.
7.4 Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 angeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Kennzeichnungssystems
7.4.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Kennzeichnungssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe der Einführung des Kennzeichnungssystems einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
7.4.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt;
7.4.3 anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.
7.5 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen Regeln der Kennzeichnungssysteme veröffentlicht werden.
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