Artikel 7 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich der Preise

1. Ein Verfahren kann 13) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendet werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, sodaß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.

2. Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäß Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.

3. Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird.

4. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

5. Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

6. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

7. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping-Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.

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13) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt.

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