Artikel 7
- 1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
- 2. Jeder der auf einer Konferenz vertretenen Vertragsparteien hat eine Stimme; Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen angenommen, sofern mindestens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Stimme abgegeben hat.
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