Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 7

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

  1. 1. Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt, sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.
  2. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt, ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.
  3. 3. Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durch Kontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere handelsbeschränkende administrative Maßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078146

alte Dokumentnummer

N5199212620A

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