Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, soferne Anhang VI nichts anderes festgelegt.
  3. 3. Polen schafft alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise ab. Diese Zölle und Abgaben werden spätestens am 1. Jänner 1997 abgeschafft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)