Artikel 7 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 7

Artikel 7. Soweit nach den Gesetzen der vertragschließenden Staaten eine Besteuerung von Kapitalserträgen, welche durch öffentliche Kassen (Kassen des Bundes, Staates, der Länder, Gemeinden, öffentlichen Fonds u. s. w.) ausbezahlt werden, ferner von Zinsen und Renten der von Körperschaften ausgegebenen Wertpapiere (einschließlich der Kassenscheine) oder von den von diesen Körperschaften entgegengenommenen Spareinlagen, ferner von den gegen Verzinsungspflicht von Kreditinstituten oder Bankiers entgegengenommenen Geldern im Wege des Abzuges an der Quelle erfolgt, steht diese Besteuerung nur dem Staate zu, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet. Ist in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dem anderen Staate eine Zweigniederlassung, so ist der Abzug der Steuer von den Zinsen, die im Geschäftsbetriebe der Zweigniederlassung erwachsen, nur zugunsten jenes Staates zulässig, in dem die Zweigniederlassung gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041503

alte Dokumentnummer

N3192538419J

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