Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2027 bis 31. März 2028 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026
Gesetzesnummer
20013250
Dokumentnummer
NOR40280020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
