Artikel 7 BFG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 7

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. Mai 2017 zu genehmigen.