Artikel 7 BFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 7

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.