Artikel 7
Artikel 7. Das Auslieferungsbegehren ist im diplomatischen Wege zu stellen. Es müssen ihm in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ein Strafurteil eines Gerichtes oder ein von einem Gerichte oder einem zuständigen Untersuchungsrichter erlassener Haftbefehl angeschlossen sein. Das Urteil oder der Haftbefehl müssen genau die Art der strafbaren Handlung sowie den Tag und Ort ihrer Begehung angeben. Der Wortlaut der im ersuchenden Staate in Kraft stehenden und auf die strafbare Handlung anwendbaren Strafbestimmungen und soweit wie möglich eine Personsbeschreibung des Auszuliefernden sind dem Auslieferungsbegehren anzuschließen.
Wenn die übersendeten Aktenstücke unvollständig sind oder eine Ergänzung der Auskünfte in irgendeiner Hinsicht für notwendig erachtet wird, kann der ersuchende Staat eingeladen werden, das Fehlende beizubringen.
In keinem Falle kann der ersuchende Staat verhalten werden, den Beweis der Schuld des Auszuliefernden zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007412
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