Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
1. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei:
- a) die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie
- b) die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution, auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch sie.
2. Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im Rechtstitel.
3. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007901
Dokumentnummer
NOR12089183
alte Dokumentnummer
N5199748952L
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