Artikel 7 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142296

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