Artikel 7
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Die Vertragsstaaten sehen eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20004249
Dokumentnummer
NOR40068583
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