Artikel 7 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 7

Schutz des Sitzbereichs

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Sitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155445

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