Artikel 79 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 79

3. Bundesheer

(1) Artikel 79.Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Grenzschutz, zivile Gewalt,

Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Katastrophenhilfe,

Inanspruchnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001841

alte Dokumentnummer

N1192512191S

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