Artikel 79
3. Bundesheer
(1) Artikel 79.Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Grenzschutz, zivile Gewalt,
Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Katastrophenhilfe,
Inanspruchnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001841
alte Dokumentnummer
N1192512191S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
