Artikel 78
(1) Artikel 78.In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Schlagworte
Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,
Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001840
alte Dokumentnummer
N1192512190S
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