Artikel 78 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 78

(1) Artikel 78.In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.

(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.

(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

Schlagworte

Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,

Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001840

alte Dokumentnummer

N1192512190S

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