Artikel 71
Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder höhere Beamte der Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Schlagworte
Regierungsumbildung, vorläufige Bundesregierung, Leiterkabinett,
Neubestellung, Betrauung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001833
alte Dokumentnummer
N1192512183S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
