Artikel 70
(1) Artikel 70.Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.
(2) Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat binnen einer Woche zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28, Absatz 2) einzuberufen.
Übergangsvorschriften zu Art. 70 enthält Art. II § 17 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Regierungsmitglied, Ernennung,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bestellung,
Einberufung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002166
alte Dokumentnummer
N1192912563S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
