Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 6

(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene Sprache.

(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035344

alte Dokumentnummer

N2199011725J

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