Artikel 6 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II StipendiatInnen zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055950

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