Artikel 6 Zollbegünstigungen – Ursprungszeugnisse (Spanien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1972

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen Obigem zustimmen sollte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und das österreichische Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens darstellen, welche am 15. November 1972 in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10004123

Dokumentnummer

NOR12045616

alte Dokumentnummer

N3197224757S

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