Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 6

In gewerblichen Betrieben, die dem Einfluß der Jahreszeiten unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen außerordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Nachtzeit an sechzig Tagen im Jahre auf zehn Stunden herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272716

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