Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 6
Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben zu umfassen
- a) alle Barzahlungen und Prämien, die die beschäftigten Personen vom Arbeitgeber erhalten,
- b) die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge von den beschäftigten Personen zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden,
- c) die Steuern, die von den beschäftigten Personen an eine Behörde zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082075
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