Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 6

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben zu umfassen

  1. a) alle Barzahlungen und Prämien, die die beschäftigten Personen vom Arbeitgeber erhalten,
  2. b) die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge von den beschäftigten Personen zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden,
  3. c) die Steuern, die von den beschäftigten Personen an eine Behörde zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082075

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