Artikel 6
Artikel 6. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf Indien. Doch dürfen in Indien Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden:
- a) in Fabriken mit motorischem Betrieb, die mehr als zehn Personen beschäftigen;
- b) in Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
- c) bei der Beförderung von Personen, Gütern oder Postsendungen auf Eisenbahnen und beim Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen und Werften, mit Ausnahme der Handbeförderung.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008097
Dokumentnummer
NOR40084756
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