Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

Artikel 6

Artikel 6. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf Indien. Doch dürfen in Indien Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden:

  1. a) in Fabriken mit motorischem Betrieb, die mehr als zehn Personen beschäftigen;
  2. b) in Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
  3. c) bei der Beförderung von Personen, Gütern oder Postsendungen auf Eisenbahnen und beim Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen und Werften, mit Ausnahme der Handbeförderung.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084756

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