Artikel 6
In den dem Einfluß der Jahreszeiten unterworfenen gewerblichen Betrieben, sowie in allen Fällen, in denen außerordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Dauer der Nacht an sechzig Tagen im Jahr auf zehn Stunden herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272678
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