Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 6

Artikel 6. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40082629

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