Artikel 6
Artikel 6. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008082
Dokumentnummer
NOR40082629
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