Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 6

Artikel 6. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikation mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082617

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