Artikel 6
Artikel 6. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikation mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40082617
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