Artikel 6
Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Übereinkommens der Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272764
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