Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
- a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
- b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
- c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
- a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
- b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
- c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;
- d) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;
- e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;
- f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
- g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
- h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.
Schlagworte
Gemeindebund, Budgetprogramm
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20001750
Dokumentnummer
NOR40027914
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