Artikel 6 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278307

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