Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

  1. 1. Die zuständigen Träger zahlen Pensionen und andere Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter.
  2. 2. In Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Leistungen zu verlangen (eine nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ausgestellte Lebensbestätigung).

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013184

Dokumentnummer

NOR40278298

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