Artikel 6 SoSi-Jugoslawien-Durchf

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).

Artikel 6

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.

(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

20002043

Dokumentnummer

NOR40032190

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