Artikel 6
Artikel VI.Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im zweiten Absatz vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.
(2) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist das zuzustellende Schriftstück in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form zuzustellen, bei Ersuchen von ungarischer Seite, sofern es von einer deutschen Übersetzung begleitet ist.
(3) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Übersetzungen sind von dem Vorstande der mit der Übermittlung des Ersuchens betrauten Behörde zu beglaubigen oder er hat zu bestätigen, daß die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer vorgenommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041624
alte Dokumentnummer
N3193052506L
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