Artikel 6
Artikel 6. Grenzverkehrsscheine berechtigen zur Überschreitung der Grenze nur dann, wenn sie von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz des anderen Staates mit einem Sichtvermerk versehen sind.
Sichtvermerke können verweigert werden, wenn die Vorbedingungen zur Ausstellung der Grenzverkehrsscheine (Artikel 4) nicht vorhanden sind.
Zur Ausstellung des Sichtvermerkes sollen die im Amtswege überwiesenen Grenzverkehrsscheine nicht länger als 3 Tage in Verwahrung der Behörden des anderen Staates verbleiben. In Ausnahmefällen ist die ausstellende Behörde von der Verzögerung unverzüglich und unmittelbar zu verständigen.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075462
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
