Artikel 6 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 6

Artikel 6. Grenzverkehrsscheine berechtigen zur Überschreitung der Grenze nur dann, wenn sie von der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde I. Instanz des anderen Staates mit einem Sichtvermerk versehen sind.

Sichtvermerke können verweigert werden, wenn die Vorbedingungen zur Ausstellung der Grenzverkehrsscheine (Artikel 4) nicht vorhanden sind.

Zur Ausstellung des Sichtvermerkes sollen die im Amtswege überwiesenen Grenzverkehrsscheine nicht länger als 3 Tage in Verwahrung der Behörden des anderen Staates verbleiben. In Ausnahmefällen ist die ausstellende Behörde von der Verzögerung unverzüglich und unmittelbar zu verständigen.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075462

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