Artikel 6 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 6

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

6.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 5 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

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