Artikel 6 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 6

Beweismittel

a) Ausländischen Lieferern und allen anderen interessierten Parteien ist ausreichend Gelegenheit zu geben, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im anhängigen Antidumpingverfahren sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch bei entsprechender Begründung den Anspruch, ihre Beweise mündlich vorzubringen.

b) Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumpingverfahren verwendet werden und nicht im Sinne der lit. c vertraulich sind. Sie geben ihnen ferner Gelegenheit, Stellungnahmen auf Grund dieser Unterlagen vorzubereiten. c) Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile einbrächte oder für den Auskunftsgeber oder die Person, von der der Auskunftsgeber die Angaben erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder die von einer an einem Antidumpingverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, sind von den zuständigen Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

d) Sind jedoch die zuständigen Behörden der Ansicht, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und ist der Auskunftsgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder gekürzter Form zuzustimmen, so steht es den Behörden frei diese Angaben nicht zu berücksichtigen, sofern ihnen deren Richtigkeit nicht aus zuverlässiger Quelle überzeugend nachgewiesen wird.

e) Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Prüfungsverfahren durchführen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

f) Sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Art. 5 zu rechtfertigen, sind die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen betroffenen Importeure und Exporteure hievon offiziell zu unterrichten; ferner kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

g) Während des gesamten Antidumpingverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten dargelegt und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Keine Partei ist verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen; die Abwesenheit einer Partei ist ihrer Sache nicht abträglich.

h) Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihre Entscheidungen über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien mit; sie haben die Entscheidungen kundzumachen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.

i) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Behörden stattgebende oder abweisende Vorentscheidungen treffen oder beschleunigt vorläufige Maßnahmen anwenden. Verweigert eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben, so können endgültige Entscheidungen stattgebender oder abweisender Natur auf Grund des verfügbaren Beweismaterials getroffen werden.

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