Artikel 6 Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 6

Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:

  1. 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
  2. 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
  3. 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
  4. 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139008

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