Artikel 6
Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
- 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
- 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
- 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
- 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20007816
Dokumentnummer
NOR40139008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
