Artikel 6 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 6

Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

  1. 1. Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
  2. 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
  3. 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
  4. 4. Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere: Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168396

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