Artikel 6 Förderung und Schutz von Investitionen (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 6

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Dies gilt unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens.

(2) Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007192

Dokumentnummer

NOR12078081

alte Dokumentnummer

N5199147765L

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