Artikel 6
- 1. Bei Bedarf berufen die Vertragsparteien Konferenzen über die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie Wat- und Wasservögeln ein.
- 2. Die Konferenzen haben beratenden Charakter und sind unter anderem dafür zuständig.
- a) die Erfüllung dieses überienkommens zu erörtern;
- b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
- c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
- d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
- e) zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete betreffen.
- 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf allen Ebenen die für
die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
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