Artikel 6 EVHGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. zu Z 1: Handelsagentengesetz, BGBl. Nr. 348/1921, nun Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 153/1960 2. zu Z 4: Die Ordnungsstrafe (nun Zwangsstrafe) ist nun in § 24 FBG, BGBl. Nr. 10/1991, geregelt 3. Die Druckfehlerberichtigung (DFB), dRGBl. I S 23/1939, wurde berücksichtigt. 4. ÜR: Die Neufassung der Z 7 Abs. 2 durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist nach dessen Art. XXIII Abs. 11 nur auf Rechtsträger anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist.

Artikel 6

Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand)

1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB

Handelsagenten

Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348).

2. Zu § 4 HGB

Großhandwerker

Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht.

3. Zu § 11 Abs. 2 HGB

Bekanntmachungsblätter

(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897)

4. Zu § 14 HGB

Ordnungsstrafen

(Anm.: gegenstandslos)

5. Zu § 25 HGB

Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden

(Anm.: aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982)

6. Zu § 27 Abs. 2 HGB

Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge

(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897)

7. Zu § 29 HGB

Ehepakte von Kaufleuten

(1) Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet.

(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.

(3) Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind.

(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.

8. Zu § 32 HGB

Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahrens

(Anm.: aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)

9. Zu § 36 HGB

Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände

(Anm.: aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)

10. Zu §§ 49, 54 HGB

Prokura und Handlungsvollmacht

Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

11. Zu § 54 HGB

Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt.

12. Zu §§ 93 bis 104 HGB

Amtlich bestellte Handelsmäkler

(Anm.: aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939)

13. Zu § 99 HGB

Mäklerlohn

(1) Der Mäklerlohn ist zu bezahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Ist die Höhe des Mäklerlohns nicht bestimmt, so gilt ein angemessener Lohn als bedungen.

(3) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(4) Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

1. zu Z 1: Handelsagentengesetz, BGBl. Nr. 348/1921, nun Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 153/1960

2. zu Z 4: Die Ordnungsstrafe (nun Zwangsstrafe) ist nun in § 24 FBG, BGBl. Nr. 10/1991, geregelt

3. Die Druckfehlerberichtigung (DFB), dRGBl. I S 23/1939, wurde berücksichtigt.

4. ÜR: Die Neufassung der Z 7 Abs. 2 durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist nach dessen Art. XXIII Abs. 11 nur auf Rechtsträger anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist.

Schlagworte

§ 1008 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001869

Dokumentnummer

NOR12024889

alte Dokumentnummer

N2193815982T

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