Artikel 6 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 6

(1) Im Sinne von Titel IV Abschnitt I der Anlage II des Übereinkommens gilt

  1. a) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder

    - der Übergabeschein TR für Waren, die von einem nationalen

    Vertreter des Beförderungsunternehmens der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden,

    als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' versehen wurde;

  1. b) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder

    - der Übergabeschein TR für Waren, die von dem spanischen

    nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden;

    als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 ES, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 PT'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 PT'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt;

  1. c) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder

    - der Übergabeschein TR für Waren, die von dem portugiesischen

    nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,

    als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 PT, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 ES'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

(2) Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land, ist bei Waren, die mit

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