Artikel 6
(1) Im Sinne von Titel IV Abschnitt I der Anlage II des Übereinkommens gilt
- a) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein TR für Waren, die von einem nationalen
Vertreter des Beförderungsunternehmens der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' versehen wurde;
- b) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein TR für Waren, die von dem spanischen
nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden;
als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 ES, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 PT'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 PT'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt;
- c) - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
- der Übergabeschein TR für Waren, die von dem portugiesischen
nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 PT, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 ES'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
(2) Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land, ist bei Waren, die mit
- einem Versandschein T 2 ES
- einem als Versandschein T 2 ES geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein
TR,
- einem Versandpapier T 2 L ES
in dieses EFTA-Land gelangt sind, die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen.
Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist bei Waren, die mit
- einem Versandschein T 2 PT
- einem als Versandschein T 2 PT geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein
TR,
- einem Versandpapier T 2 L PT
in dieses EFTA-Land gelangt sind, die Kurzbezeichnung „T 2 L PT'' anzubringen.
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