Artikel 6 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefaßtem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.

Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080323

alte Dokumentnummer

N5199319612L

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